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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Die nachstehenden Geschäftsbedingungen
( AGB) haben Priorität vor allen anderen, ggf. abweichenden Bestimmungen,
einschl. CMR. Sie sind Bestandteil aller
Verträge (in mündlicher, schriftlicher sowie 1.Unsere Angebote verstehen
sich freibleibend und unverbindlich. Alle Preise gelten netto zuzüglich
gesetzlicher MwSt. 2.Der Kunde ist für die
Verkehrssicherheit des zu überführenden Fahrzeugs allein verantwortlich. Eine
Checkliste wird vom Auftragnehmer auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Müssen
Fragen mit "Nein" beantwortet werden oder bestehen Unsicherheiten ist
eine Rücksprache mit dem Überführer erforderlich. 3. Wird die Überführung
wegen technischer Mängel vom Überführer abgelehnt, so können Kosten für
Anfahrt in Höhe von 0,80 € je Entfernungskilometer ab 76829 Landau,
mindestens jedoch 25.- € berechnet werden. 4. Der Kunde ist für die
erforderlichen Begleitpapiere verantwortlich und haftet für alle anfallenden
Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug oder bzw. unzureichender
Begleitpapiere und/oder fehlender Genehmigungen entstehen. Dazu zählen auch
Verwarnungen, Bußgelder, die der Überführer nicht zu verantworten hat, sowie
Abschlepp- u. Bergungskosten, etc. 5.Fahrzeugüberführung
Gabrijela Rocker stellt Überführungskennzeichen für die Überführung zur
Verfügung. Diese Kennzeichen sind vollkaskoversichert. Sollte der Auftragnehmer
vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, haftet er in vollem Umfang für
einen Schaden. Sollte er nicht vorsätzlich und grob fahrlässig handeln und ein
Schaden bei der Überführung entstehen, beschränkt sich die Haftung auf die
KFZ - Haftpflicht - und Vollkaskoversicherung. Der Überführungs-Preis ist
inklusive Überführungskennzeichen, Anfahrt, Rückfahrt, Kraftstoffkosten. Die
Preise gelten grundsätzlich ohne Autobahngebühren und ohne sonstige behördlichen
Kosten. Diese werden nach Aufwand an den Auftraggeber weiter verrechnet 6.Eine Überführung eines
zugelassenen Fahrzeuges mit Überführungskennzeichen ist hier gesetzlich nicht
erlaubt, eine Versicherung über diese Versicherung hinaus kann nicht zur
Verfügung gestellt werden. Eine zwischen Versicherungsgeber und
dem Kunden vereinbarte Selbstbeteiligung, trägt der Kunde, die Haftung für den
Selbstbehalt bzw. für eventuell entstehende Schäden in vollem Umfang.
Sollte der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, haftet er
für die zwischen Versicherungsgeber und Kunden vereinbarte Selbstbeteiligung,
jedoch nicht für weitere Schäden oder für den Schaden am Fahrzeug. 7. Der Überführer haftet
nur für Schaden, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Eine
Haftung für Schäden, bei denen Mängel an Fahrzeug ursächlich waren, ist
ausgeschlossen. Der Ersatz von Verlusten aus entgangenem Gewinn ist
ausgeschlossen. Für Verzögerungen aufgrund von Staus, Witterungseinflüssen,
Streiks o.ä. kann der Überführer nicht zur Verantwortung gezogen werden. Bei
streng weisungsgebundener Tätigkeit für Firmen beschränkt sich die Haftung
auf die eines Angestellten. 8. Treten während der Überführung
technische Mängel auf oder werden solche behördlicherseits beanstandet, so ist
der Überführer berechtigt diese auf Kosten des Kunden zu beheben oder beheben
zu lassen, soweit die Maßnahmen wirtschaftlich angemessen erscheinen und eine Höhe
von 150 Euro nicht übersteigen. Ist eine Rücksprache mit dem Kunden im Falle
eines Schadens oder Mangels nicht möglich, so ist der Überführer berechtigt,
das Fahrzeug auf einen geeigneten Abstellplatz zu fahren bzw. abschleppen zu
lassen, eigene Überführungskennzeichen zu entfernen und die Kosten der Überführung
bis dorthin zu berechnen. 9.
Bei Anlieferung nach Feierabend oder nachts haftet der Kunde mit Beginn der
Fahrzeugabstellung. Ansprüche sind bis 10.00 Uhr des darauf folgenden Werktags
geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung. Keine
Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden oder wenn auf ein PKW-Übergabeprotokoll
vom Einlieferer verzichtet wird. 10. Sind vom Überführer
Reparaturen, Reparaturversuche oder ähnliches durchzuführen oder durchführen
zu lasen, oder kommt es wegen Reparaturen oder bei der Übernahme oder Übergabe
zu Wartezeiten, die insgesamt mehr als eine Stunde in Anspruch nehmen, so werden
diese zusätzlich zu dem vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. 11. In einem Preis nicht
enthaltener Aufwand wird zu 24.- € / Stunde (netto) zuzüglich Spesen
abgerechnet. 12. Bei allen Maßnahmen des
Überführers deren Kosten 150,- € übersteigen, ist er innerhalb des
zumutbaren Rahmens verpflichtet mit dem Kunde Rücksprache zu halten. 13. Die Meinung des Überführers
über Zustand von Fahrzeug und Ladung ist keine Garantie dafür, dass alle
eventuelle gegebenen Kontrollen ohne Beanstandung passiert werden können und
entbinden den Kunden nicht von seiner Verantwortung für evtl. auftretende Mängel
oder Betriebsstörungen. 14. Die Auswahl des Fahrers
steht ausschließlich dem Überführer zu, sofern nicht eine abweichende
schriftliche Vereinbarung getroffen ist. 15. Rechnungen sind
innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung
nichts anderes vermerkt ist. 16. Des weiteren
und insbesondere für Transporte per LKW/Trailer gelten die
Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen kurz ADSp. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Einheitlicher Erfüllungsort dieses Vertrags ist der Sitz der Firma Fahrzeugüberführung Gabrijela Rocker. Für Gerichtsanliegen sind die für den Sitz der Firma Fahrzeugüberführungen Gabrijela Rocker örtlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. Die Firma Fahrzeugüberführungen Gabrijela Rocker 76829 Landau kann Klagen gegen den Kunden auch an dessen Wohn- oder Geschäftssitz erheben. (Gerichtstand: Landau)
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